BGB – § 2341: Anfechtungsberechtigte

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 6: Erbunwürdigkeit


§ 2341:Anfechtungsberechtigte

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.