BGB – § 2363: Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 8: Erbschein


§ 2363:Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers

Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.