BGB – § 870: Übertragung des mittelbaren Besitzes

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 1: Besitz


§ 870:Übertragung des mittelbaren Besitzes

Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.