Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 7: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§ 431:Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 431:Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.