BGB – § 570: Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag

Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum
Kapitel 5: Beendigung des Mietverhältnisses
Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften

§ 570:Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts

Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters zu.