BGB – § 897: Kosten der Berichtigung

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken


§ 897:Kosten der Berichtigung

Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.