BGB – § 2062: Antrag auf Nachlassverwaltung

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben

Titel 4: Mehrheit von Erben

Untertitel 2: Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern

§ 2062:Antrag auf Nachlassverwaltung

Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.