Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte
Titel 1: Geschäftsfähigkeit
§ 105:Nichtigkeit der Willenserklärung
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.