BGB – § 2372: Dem Käufer zustehende Vorteile

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 9: Erbschaftskauf


§ 2372:Dem Käufer zustehende Vorteile

Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.