BGB – § 656b: Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 10: Maklervertrag

Untertitel 4: Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

§ 656b:Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d

Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.