Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 10: Maklervertrag
Untertitel 4: Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
§ 656b:Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.