BGB – § 201: Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 5: Verjährung

Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung


§ 201:Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.