Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§ 898:Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
§ 898:Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.