BGB – § 898: Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken


§ 898:Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche

Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.