Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 4: Dienstbarkeiten
Titel 3: Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
§ 1091:Umfang
Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten.
§ 1091:Umfang
Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten.