Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
Titel 6: Eheliches Güterrecht
Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht
Kapitel 3: Gütergemeinschaft
§ 1428:Verfügungen ohne Zustimmung
Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken.