BGB – § 1356: Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe

Titel 5: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen


§ 1356:Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit

(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.

(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.