BGB – § 1307: Verwandtschaft

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe

Titel 2: Eingehung der Ehe

Untertitel 2: Eheverbote

§ 1307:Verwandtschaft

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.