BGB – § 1780: Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft

Titel 1: Vormundschaft

Untertitel 1: Begründung der Vormundschaft
Kapitel 1: Bestellte Vormundschaft
Unterkapitel 2: Auswahl des Vormunds

§ 1780:Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds

Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang der bereits zu führenden Vormundschaften und Pflegschaften zu berücksichtigen. Er ist dem Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet.