BGB – § 200: Beginn anderer Verjährungsfristen

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 5: Verjährung

Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung


§ 200:Beginn anderer Verjährungsfristen

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.