BGB – § 968: Umfang der Haftung

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 3: Eigentum

Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen

Untertitel 6: Fund

§ 968:Umfang der Haftung

Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.