BGB – § 127a: Gerichtlicher Vergleich

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte

Titel 2: Willenserklärung


§ 127a:Gerichtlicher Vergleich

Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.