BGB – § 1564: Scheidung durch richterliche Entscheidung

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe

Titel 7: Scheidung der Ehe

Untertitel 1: Scheidungsgründe

§ 1564:Scheidung durch richterliche Entscheidung

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.