Betriebsrat
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Wissen für Betriebsräte: Alles, was Sie über den Betriebsrat wissen müssen
Als Betriebsrat tragen Sie eine besondere Verantwortung – und dafür brauchen Sie fundiertes Wissen. In dieser Rubrik haben wir alle wichtigen Informationen rund um den Betriebsrat für Sie zusammengestellt: von den Grundlagen über Ihre Rechte und Pflichten bis hin zur Organisation des Gremiums. Ob Sie gerade erst in den Betriebsrat gewählt wurden, einen Betriebsrat gründen möchten oder bereits erfahrenes Mitglied sind – hier finden Sie die passenden Antworten.
Die Grundlage der Betriebsratsarbeit bildet das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Es regelt, wer einen Betriebsrat wählen darf, welche Aufgaben das Gremium hat und wie weit die Mitbestimmung im Betrieb reicht. Die folgenden Abschnitte geben Ihnen einen kompakten Überblick über die wichtigsten Themen – vertiefendes Wissen für Betriebsräte finden Sie in den weiterführenden Wissensartikeln dieser Rubrik.
Was ist ein Betriebsrat und warum ist er wichtig?
Der Betriebsrat ist die von den Arbeitnehmern gewählte Interessenvertretung im Betrieb. Er sorgt dafür, dass die Belange der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber Gehör finden, und wirkt bei betrieblichen Entscheidungen mit. Bereits ab fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern kann in einem Betrieb ein Betriebsrat gegründet werden (§ 1 BetrVG).
Wir erklären Ihnen, warum sich eine Betriebsratsgründung lohnt, welche Vorteile sie für Arbeitnehmer und Betrieb gleichermaßen mit sich bringt und was Sie bei der Gründung beachten müssen. Auch wenn Sie neu im Betriebsrat sind, finden Sie hier einen praxisorientierten Einstieg in Ihr Amt.
Welche Rechte und Pflichten hat der Betriebsrat?
Das Betriebsverfassungsgesetz überträgt dem Betriebsrat eine Vielzahl von Aufgaben und stattet ihn mit unterschiedlich starken Beteiligungsrechten aus. Diese reichen von Informations- und Anhörungsrechten über Beratungsrechte bis hin zu echten Mitbestimmungsrechten, bei denen ohne Zustimmung des Betriebsrats nichts geht.
Besonders weitreichend ist die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG – etwa bei Arbeitszeiten, Urlaubsplanung oder der Einführung technischer Überwachungseinrichtungen. Darüber hinaus hat der Betriebsrat ein Initiativrecht: Er kann selbst Vorschläge einbringen und Maßnahmen anstoßen, die dem Betrieb und der Belegschaft zugutekommen.
Mit diesen Rechten des Betriebsrats gehen allerdings auch Pflichten einher. Dazu gehören unter anderem die Schweigepflicht bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber und die Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung. Wer dieses Wissen als Betriebsrat sicher beherrscht, kann seine Rolle deutlich effektiver ausfüllen.
Wie ist der Betriebsrat organisiert?
Die Arbeit des Betriebsrats folgt klaren organisatorischen Regeln. Entscheidungen werden durch Beschlussfassung in ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen getroffen – das ist die Grundlage für jede wirksame Betriebsratsarbeit. Je nach Größe des Gremiums sind zudem Ausschüsse wie der Betriebsausschuss oder der Personalausschuss zu bilden, die den Betriebsrat bei seiner Arbeit unterstützen und entlasten.
Die Amtszeit des Betriebsrats beträgt grundsätzlich vier Jahre, und regelmäßige Neuwahlen finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Wie die Amtszeit im Einzelfall abläuft, wann sie beginnt und welche Ausnahmen es gibt, ist ebenso geregelt wie die Rolle der einzelnen Betriebsratsmitglieder und der Ersatzmitglieder, die im Bedarfsfall nachrücken.
Kündigungsschutz, Freistellung und Freizeitausgleich
Das Betriebsverfassungsgesetz schützt Betriebsratsmitglieder in besonderer Weise, damit sie ihr Amt unabhängig und ohne Angst vor Repressalien ausüben können. Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz genießen sie einen besonderen Kündigungsschutz, der auch nach dem Ende der Amtszeit nachwirkt.
Für die Ausübung der Betriebsratstätigkeit haben Mitglieder Anspruch auf Freistellung von ihrer regulären Arbeit. Fällt die Betriebsratsarbeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit an, steht den Mitgliedern ein bezahlter Freizeitausgleich zu. Diese Regelungen sorgen dafür, dass die Betriebsratsarbeit nicht zulasten der persönlichen Arbeits- und Lebenssituation geht.
Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat und Europäischer Betriebsrat
Nicht immer reicht ein einzelner Betriebsrat aus, um alle Belange der Arbeitnehmer abzudecken. Existieren in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, muss nach § 47 BetrVG ein Gesamtbetriebsrat gebildet werden, der unternehmensweite Angelegenheiten regelt. Auf Konzernebene übernimmt der Konzernbetriebsrat die Vertretung bei unternehmensübergreifenden Themen. Für international tätige Unternehmen mit Standorten in der Europäischen Union gibt es zudem den Europäischen Betriebsrat, der die grenzüberschreitende Arbeitnehmervertretung sicherstellt.
Wie diese Gremien gebildet werden, welche Zuständigkeiten sie haben und wie sie mit den lokalen Betriebsräten zusammenwirken, ist für das Verständnis der betrieblichen Mitbestimmung auf höherer Ebene essenziell.
Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber
Der Gesetzgeber sieht ausdrücklich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vor (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Ziel ist es, gemeinsam zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zu handeln. Dazu gehören unter anderem regelmäßige Monatsgespräche, in denen beide Seiten aktuelle Themen besprechen.
Nicht immer verläuft diese Zusammenarbeit reibungslos. Manche Arbeitgeber versuchen, die Gründung oder die Arbeit eines Betriebsrats zu behindern. In solchen Fällen stehen dem Betriebsrat verschiedene Werkzeuge und rechtliche Mittel zur Verfügung – vom Unterlassungsanspruch bis hin zur Anrufung des Arbeitsgerichts.
Ihr Wissensvorsprung als Betriebsrat beginnt hier
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