Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
Titel 2: Eingehung der Ehe
Untertitel 1: Ehefähigkeit
§ 1304:Geschäftsunfähigkeit
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
§ 1304:Geschäftsunfähigkeit
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.