BGB – § 430: Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 7: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern


§ 430:Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.