BGB – § 2337: Verzeihung

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 5: Pflichtteil


§ 2337:Verzeihung

Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.