BGB – § 1095: Belastung eines Bruchteils

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 5: Vorkaufsrecht


§ 1095:Belastung eines Bruchteils

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.