Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 4: Dienstbarkeiten
Titel 2: Nießbrauch
Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen
§ 1040:Schatz
Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird.
§ 1040:Schatz
Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird.