BGB – § 389: Wirkung der Aufrechnung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse

Titel 3: Aufrechnung


§ 389:Wirkung der Aufrechnung

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.