BGB – § 1844: Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft

Titel 3: Rechtliche Betreuung

Untertitel 2: Führung der Betreuung
Kapitel 3: Vermögensangelegenheiten
Unterkapitel 2: Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen

§ 1844:Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts

Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.