BGB – § 153: Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte

Titel 3: Vertrag


§ 153:Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden

Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.