BGB – § 2143: Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 3: Einsetzung eines Nacherben


§ 2143:Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.