BGB – § 2090: Minderung der Bruchteile

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 2: Erbeinsetzung


§ 2090:Minderung der Bruchteile

Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.