Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 2: Verwandtschaft
Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
§ 1616:Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
§ 1616:Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.