BGB – § 1717: Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft

Titel 6: Beistandschaft


§ 1717:Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.