Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 4: Erbvertrag
§ 2275:Voraussetzungen
Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.
§ 2275:Voraussetzungen
Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.