BGB – § 240: Ergänzungspflicht

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 7: Sicherheitsleistung


§ 240:Ergänzungspflicht

Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.