BGB – § 334: Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen

Titel 3: Versprechen der Leistung an einen Dritten


§ 334:Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten

Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.