BGB – § 404: Einwendungen des Schuldners

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung


§ 404:Einwendungen des Schuldners

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.