Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung
§ 404:Einwendungen des Schuldners
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.