BGB – § 145: Bindung an den Antrag

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte

Titel 3: Vertrag


§ 145:Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.