BGB – § 215: Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 5: Verjährung

Titel 3: Rechtsfolgen der Verjährung


§ 215:Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.