BGB – § 1779: Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft

Titel 1: Vormundschaft

Untertitel 1: Begründung der Vormundschaft
Kapitel 1: Bestellte Vormundschaft
Unterkapitel 2: Auswahl des Vormunds

§ 1779:Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds

(1) Eine natürliche Person muss nach

1.
ihren Kenntnissen und Erfahrungen,
2.
ihren persönlichen Eigenschaften,
3.
ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie
4.
ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen
geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert.

(2) Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vormündern Vorrang. Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird.