BGB – § 2279: Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 4: Erbvertrag


§ 2279:Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077

(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.