BGB – § 146: Erlöschen des Antrags

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte

Titel 3: Vertrag


§ 146:Erlöschen des Antrags

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.