BGB – § 2058: Gesamtschuldnerische Haftung

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben

Titel 4: Mehrheit von Erben

Untertitel 2: Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern

§ 2058:Gesamtschuldnerische Haftung

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.