BGB – § 1855: Erklärung der Genehmigung

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft

Titel 3: Rechtliche Betreuung

Untertitel 2: Führung der Betreuung
Kapitel 3: Vermögensangelegenheiten
Unterkapitel 5: Genehmigungserklärung

§ 1855:Erklärung der Genehmigung

Das Betreuungsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Betreuer gegenüber erklären.