Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
Titel 3: Rechtliche Betreuung
Untertitel 2: Führung der Betreuung
Kapitel 3: Vermögensangelegenheiten
§ 1855:Erklärung der Genehmigung
Das Betreuungsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Betreuer gegenüber erklären.