BGB – § 305b: Vorrang der Individualabrede

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 2: Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 305b:Vorrang der Individualabrede

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.