BGB – § 1922: Gesamtrechtsnachfolge

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 1: Erbfolge


§ 1922:Gesamtrechtsnachfolge

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.