BGB – § 403: Pflicht zur Beurkundung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung


§ 403:Pflicht zur Beurkundung

Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.