Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung
§ 403:Pflicht zur Beurkundung
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.