BGB – § 2176: Anfall des Vermächtnisses

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 4: Vermächtnis


§ 2176:Anfall des Vermächtnisses

Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.