Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 4: Vermächtnis
§ 2176:Anfall des Vermächtnisses
Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.