BGB – § 463: Voraussetzungen der Ausübung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 1: Kauf, Tausch

Untertitel 2: Besondere Arten des Kaufs
Kapitel 3: Vorkauf

§ 463:Voraussetzungen der Ausübung

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.